Bewirtungskosten beim Ausschank von Alkohol
Bewirtungskosten zählen zu den beschränkt abziehbaren Aufwendungen. Diese sind mit 70 % der angemessenen Aufwendungen abziehbar. Hierzu zählen regelmäßig Aufwendungen für Speisen und Getränke aus geschäftlichem Anlass.
Das Finanzgericht München hat nun im März entschieden, dass alkoholische Getränke nicht als gewöhnliche Geste der Höflichkeit gelten, sondern als beschränkt abziehbare Bewirtungskosten zu bewerten sind. Demzufolge sind die angemessenen Aufwendungen für die Darreichung von alkoholischen Getränken um den nicht abziehbaren Anteil (30%) zu kürzen.
Für eine eingehende Beratung, welche Aufwendungen voll oder teilweise abziehbar sind, können Sie uns gerne kontaktieren unter 0841/ 885 40 6-0!