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In voller Höhe steuerpflichtige stille Reserven eines betrieblichen Kfz

Für dem Betriebsvermögen zugeordnete Pkws, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, können aufgrund der anteiligen Privatnutzung die laufenden Abschreibungen nur anteilig steuermindernd berücksichtigt werden. Dennoch sind gemäß eines BFH-Urteils bei einer Veräußerung des betrieblichen Kfz alle stillen Reserven in voller Höhe und nicht nur anteilig zu besteuern. Gegen diese BFH-Entscheidung liegt eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor (Az: 2BvR 6121/20), so dass vergleichbare Fälle offen gehalten werden sollten.

Gerne können wir Sie bei der Einreichung eines Rechtsbehelfs unterstützen. Rufen Sie uns einfach an unter 0841/885 40 60.