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Umsatzsteuer bei Vermietung mit Nebenleistungen

Grundsätzlich sind ausgeführte Leistungen umsatzsteuerlich in Haupt- und Nebenleistungen einzuteilen. Die Nebenleistungen unterliegen als unselbständige Leistungen den gleichen Vorschriften wie die Hauptleistung und insbesondere auch demselben Umsatzsteuersatz. Allerdings kann strittig sein, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen. Gemäß dem nationalen Aufteilungsgebot beurteilt z.B. die Finanzverwaltung Übernachtungsleistungen eines Hotels mit Frühstück und Spa als separate Leistungen und besteuert deswegen nur die Vermietungsleistung mit dem reduzierten Steuersatz, Frühstück und Spa hingegen mit dem regulären Steuersatz. Der BFH hat an diesem Vorgehen Zweifel und gewährt in entsprechend gelagerten Fällen Aussetzung der Vollziehung solange, bis der EuGH geklärt hat, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht konform ist.

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