Anrechnung von Bezügen bei Unterhaltsaufwendungen

Unterhaltsleistungen an unterhaltspflichtige Personen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen werden grundsätzlich sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet. Sie mindern durch die Anrechnung die abziehbaren Beträge.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass zu den anzurechnenden Bezügen auch die BAföG-Förderung zählt. Bekommen z.B. studierende Kinder, welche nicht mehr als Kind im Sinne der Einkommensteuer berücksichtigt werden, eine Förderung, mindern diese den abziehbaren Betrag bei den Eltern, die den Unterhalt an das studierende Kind leisten.

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Erstell von Teresa Bergmoser, 05.01.2023

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