Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bislang war Ehegatten im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag verwehrt worden. Durch eine aktuelle Rechtsprechung des BFH kann nun jedoch zeitanteilig ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angesetzt werden.

Alleinerziehende können in der Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Abzug eines Entlastungsbetrages stellen in Höhe von 4.008 € für das erste zzgl. 240 € für jedes weitere Kind.

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, d.h. bei ihm tatsächlich gemeldet ist, und ihm Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zusteht. Als alleinstehend gilt, wer die Voraussetzungen für das Splittingverfahren nicht erfüllt oder verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bildet.

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