Keine steuerliche Anerkennung für Kosten von Maßnahmen, die gegen nationales Recht verstoßen
Für die Anerkennung von Kosten für z.B. ärztliche Behandlungen als außergewöhnliche Belastung ist u.a. Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht gegen inländisches Recht verstoßen. So können beispielweise Kosten für eine spezielle künstliche Befruchtung im Ausland, deren Durchführung im Inland verboten ist, nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung im Ausland erfolgreich war, die Behandlungen im Inland jedoch nicht.
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