Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel
Arbeitnehmer können entstandenen Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich durch die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Alternativ können sie tatsächlich entstandene Kosten dann geltend machen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen und entsprechende höhere Aufwendungen nachweisen können.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für diese Wege genutzte Taxen nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen. Dem Steuerpflichtigen ist in solchen Fällen höchstens die Entfernungspauschale zu gewähren.
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Erstell von Teresa Bergmoser, 05.01.2023